Gemeinnütziger Verein Kücknitz e. V.

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Satzung des Gemeinnützigen Vereins Kücknitz e. V.

§ 1  Name, Sitz und Zweck des Vereins
  Der "Gemeinnützige Verein Kücknitz e.V." ist im Jahre 1911 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Lübeck-Kücknitz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck unter Nr. 1111 eingetragen. Er versteht sich als Tochterverein der "Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit" in Lübeck.
1.1 Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er bezweckt die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der Verwirklichung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, insbesondere für den Stadtteil Kücknitz und Umgebung.
1.2.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-und Umweltschutzes, die Förderung der Erziehung, der Bildung, des Sports, der Denkmalpflege, der Heimatpflege, der Heimatkunde und des Brauchtums.
1.3 Diese Zwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:
  • die Förderung des Gemeinschaftsgefühls, des gegenseitigen menschlichen Verstehens, der Nächsten- und Nachbarschaftshilfe, der staatsbürgerlichen Mitverantwortung und der freiwilligen ehrenamtlichenkommunalpolitischen Mitarbeit,
  • der Bürgerinformationen durch Print- und Webmedien,
  • öffentlichen Stadtteilführungen, Kunstausstellungen, Musik- und anderen Kulturveranstaltungen,
  • die Förderung des allgemeinen, wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und technischen Fortschritts,
  • die Klärung von Bau- und Verkehrsfragen
  • die Unterstützung und Betreuung Hilfsbedürftiger.
  • die Förderung der in diesem Sinne tätigen gemeinnützigen Vereine durch finanzielle Zuwendungen und ideelle Unterstützung.
  Der Verein ist politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist zudem unabhängig von Bindungen und Zielsetzungen partei-politischer, konfessioneller, rassischer, wirtschaftlicher und sonstiger Art. Sein Wirken bzw. seine Tätigkeit sind ausschließlich auf die Förderung der Allgemeinheit, d.h. auf die Förderung des Gemeinwohls aller Bevölkerungsschichten gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorstandsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag), nach der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (derzeit bis zu € 500,00 jährlich) gewährt werden.

  

§ 2  Mitgliedschaft
2.1 Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und volljährig ist.
2.2 Andere Vereine, Organisationen, Körperschaften usw. können dem Gemeinnützigen Verein als korporatives Mitglied beitreten. Sie werden durch jeweils einen Bevollmächtigten vertreten.
2.3 Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Ausfertigung der Satzung.
2.4 Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt und sind von der Beitragspflicht befreit.

  

§ 3  Aufnahme
3.1 Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand.
3.2 Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Gesamtvorstand, der eine endgültige Entscheidung der Jahreshauptversammlung überlassen kann.
3.3 Der Verein ist nicht verpflichtet, über Aufnahme oder Ablehnung eine Begründung abzugeben.

  

§ 4  Beitrag
4.1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung.
4.2 Höhere freiwillige Beitragsleistungen als Spende liegen im Ermessen des Mitglieds.
4.3 Der Jahresbeitrag ist in einer Summe jeweils am 1. März eines jedes Jahres fällig. Er wird in der Regel durch Bankabruf eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich, dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung schriftlich zu erteilen, wenn es am Bankabrufverfahren teilnimmt.
4.4 Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen, sie zu verwenden oder zu verwalten, und zwar sowohl solche von Mitgliedern, als auch von Nichtmitgliedern. Er kann auch selbst Zuwendungen vornehmen.

  

§ 5  Austritt
5.1 Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden.
5.2 Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
5.3 In besonderen Fällen kann der Vorstand den Austritt auch sofort vornehmen.

  

§ 6  Ausschluss
6.1 Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
6.1.1 das Ansehen des Vereins in gröblicher und ungebührlicher Weise durch sein Verhalten oder Benehmen herabsetzt,
6.1.2  den Interessen des Vereins bzw. seinem Zweck zuwiderhandelt,
6.1.3  gegen die Satzung verstößt,
6.1.4  trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gezahlt hat.
6.2.  In den Fällen 6.1.1. bis 6.1.3. beschließt eine Mitgliederversammlung. Im Fall 6.1.4. beschließt der Gesamtvorstand. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
6.3 Eine Berufung gegen den Ausschluss ist zulässig und muss schriftlich erfolgen. Eine endgültige Entscheidung fällt dann die Jahreshauptversammlung.

  

§ 7  Anspruch an das Vereinsvermögen
  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 8 Vorstand
8.1 Den geschäftsführenden Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden
  • der/die 1. Vorsitzende 
  • der/die 2. Vorsitzende 
  • der/die 1. Schriftführer/in und 
  • der/die 1. Kassenführer/in.

Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

8.2 Der/Die 2. Schriftführer/in, der /die 2. Kassenführer/in und 4 Beisitzer/innen gehören zum erweiterten Vorstand.
8.3 Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand bilden zusammen den Gesamtvorstand.
8.4 Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes wird in der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre im Jahreswechsel wie folgt gewählt:
 
in ungeraden Jahren 
1. Vorsitzende/r 
1. Schriftführer/in  
2. Kassenführer/in  
Beisitzer/in 2  
Beisitzer/in 4 
in geraden Jahren 
2. Vorsitzende/r 
1. Kassenführer/in
2. Schriftführer/in
Beisitzer/in 1
Beisitzer/in 3
8.5  Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt sein Stellvertreter, bzw. ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bis zur Wahl eines Nachfolgers dessen Amt. Notwendige Nachwahlen erfolgen in der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung und gelten für die restliche Wahlzeit.
8.6  Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen von 10% der anwesenden Mitglieder ist die Wahl geheim durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
8.7 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
8.8 Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
8.9 Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Email oder telefonisch gefasst werden. In diesem Verfahren gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.

  

§ 9  Jahreshauptversammlung
9.1 Die Jahreshauptversammlung findet im 1.Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich, per Email oder/und mit Veröffentlichung im Internet einberufen.
9.2  Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung erfolgen. Sie muss die vollständige Tagesordnung enthalten.
9.3 Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht (1 Stimme), das Stimmrecht ist nicht übertragbar, die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nur für juristische Personen zulässig.
9.4 Bei allen Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muss nach Unterbrechung erneut abgestimmt werden.
9.5 Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie vorher mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedem Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, den Entwurf der Satzungsänderung vorher einzusehen.
9.6 Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
9.7 Versammlungsleiter/in ist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, im Allgemeinen die/der 1.Vorsitzende.
9.8 Der Jahresbericht und der Kassenbericht sind vom Vorstand zu erstatten. Über den Voranschlag wird berichtet. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
9.9 Für den Gesamtvorstand ist Entlastung zu beantragen.
9.10 Der Verein hat zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Rechnungsprüfer/innen, von denen jeweils eine/r in jedem Jahr neu zu wählen ist. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer/innen dauert zwei Jahre, Wiederwahl ist nicht zulässig.
9.11 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  

§ 10  Versammlungen
10.1 Außer der Jahreshauptversammlung finden Mitgliederversammlungen nach Bedarf statt.
10.2 Zur Einberufung außerordentlicher Versammlungen ist der Vorstand verpflichtet, wenn diese von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gewünscht werden.
10.3 Gäste können von den Mitgliedern zu den Versammlungen eingeführt werden. Sie sind dem/der Versammlungsleiter/in zu melden.

 

§ 11  Protokolle
  Über die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

 

§ 12  Auflösung
  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies vorher in der Tagesordnung angekündigt worden ist. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks der gemeinnützigen "Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit" zu, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese nicht mehr, so darf es nur zu einem Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat.

Vorstehende Änderung der Satzung (§§ 1, 2, 4, 8, 9, 10 und 12) wurde in der Jahreshauptversammlung vom 04.03.2013 beschlossen.

Lübeck, den 04.03.2013

 

Satzung als PDF-Datei

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